Die mit dem kleinsten Einkommen
erhalten keine Hilfe

Seit Mitte April können auch Selbstständige, die nicht direkt, aber indirekt von den Corona-Massnahmen betroffen sind und deswegen weniger oder gar kein Einkommen mehr haben, ein Gesuch auf Corona-Taggeld einreichen. Das Taggeld, das die betroffenen Selbstständigen geltend machen können, entspricht dabei 80% des durchschnittlichen Tageseinkommens aus dem Jahr 2019.Eine Selbstständige, die im letzten Jahr ein Einkommen von 30’000 bei der Ausgleichskasse gemeldet hatte, erhält dementsprechend rund CHF 2’000.- pro Monat. Unter den momentanen Bestimmungen steht ihr dies für die Zeit vom 17. März bis zum 16. Mai zu. Einzige Bedingung: Es wurde im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen zwischen 10’000 und 90’000 Franken bei der Ausgleichskasse abgerechnet. Mit anderen Worten: Wer 2019 selbstständig erwerbend weniger als 10’000.- bei den Ausgleichskassen gemeldet hatte, geht leer aus.

Wir haben bei dem zuständigen Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nachgefragt, wie sich eine solche Untergrenze rechtfertigen lässt, denn gerade Personen mit geringem Verdienst konnten wohl kaum Rücklagen bilden, von welchen sie nun in Corona-Zeiten zehren können.

Das BSV antwortete wie folgt: „Man kann davon ausgehen, dass Selbstständigerwerbende mit derart tiefem Einkommen nicht allein von diesem Einkommen leben, sondern zu wesentlichen Teilen auf andere Einkommen zurückgreifen können. Sehr tiefe Taggeldbeträge tragen in dieser Situation nur sehr beschränkt zur Existenzsicherung bei.“

– schreibt daslamm.ch am 25.05.2020

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