Auf Lohn verzichten und trotzdem verbilligte Prämien – wie ist das möglich?

Der grundsätzliche Anspruch auf Prämienverbilligung ist auf Bundesebene geregelt, die detaillierte Ausgestaltung der Umsetzungspraxis liegt in den Händen der Kantone. Das heisst: Es gibt 26 verschiedene Lösungen, die sich etwa punkto Anspruchsberechtigung oder Höhe der Verbilligung unterscheiden. Das macht insofern Sinn, als zum Beispiel die Krankenkassenprämien nicht überall in der Schweiz gleich hoch sind. Die Kosten tragen Bund und Kantone gemeinsam, einige zeigen sich jedoch knausriger als andere Kantone.

– schreibt der tagesanzeiger.ch (Paywall) am 6.4.2021

Eine Umfrage unter Kantonen zeigt: Nur wenige Kantone berücksichtigen den freiwilligen Einkommensverzicht. Die Begründung: der Aufwand. So bearbeiten die kantonalen Stellen Zehntausende Gesuche pro Jahr. Rolf Häner, Leiter des Amts für Sozialversicherung im Kanton Bern, sagt etwa: «Es stehen heute weder die dazugehörigen Daten zur Verfügung noch könnten sie mit vernünftigem Aufwand eingeholt werden.» In jedem einzelnen Fall müssten umfangreiche Abklärungen sowohl zur Zumutbarkeit einer Erhöhung der Arbeitszeit als auch zum Bestehen eines entsprechenden Angebots vonseiten des aktuellen oder eines potenziellen Arbeitgebers getroffen werden.

Auch bei anderen Kantonen ist der Aufwand der wesentliche Treiber, warum freiwilliger Verzicht nicht berücksichtigt wird. «Eine differenzierte Betrachtung würde den Aufwand aller Gesuchstellenden und jenen der Verwaltung markant erhöhen, wie ein Vergleich mit der Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe oder jener auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zeigt», heisst es vonseiten des Kantons Luzern.

Anders der Kanton Basel-Stadt. Dort gibt es einen Ansatz, um freiwilligem Einkommensverzicht Rechnung zu tragen. Ein Verzicht werde angenommen, wenn das erzielte Erwerbseinkommen unter dem zumutbaren Mindesterwerbseinkommen liege, sagt Amtsleiter Antonios Haniotis vom zuständigen Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt.

Ein Beispiel: «Für eine Familie mit zwei Kindern müssen die Eltern im Kanton Basel-Stadt zusammen mindestens einer Erwerbstätigkeit von 80 Prozent nachkommen und auf Jahresbasis ein Mindesteinkommen von 28’800 Franken erzielen», so Haniotis. Liege das Einkommen freiwillig darunter, werde dieser Betrag als Minimum aufgerechnet, unabhängig davon, wie hoch das Einkommen tatsächlich ist. Heisst also: Wer auf diese Weise 10’000 Franken Einkommen hat, erhält nicht für diesen Betrag die Prämienverbilligung, sondern berechnet mit dem höheren Betrag von 28’800 Franken.

– schreibt der tagesanzeiger.ch (Paywall) am 6.4.2021

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