Anzug betreffend Ergänzungsleistungen für in Heimen lebende Personen

Die Höhe von Ergänzungsleistungen wird durch den Betrag definiert, um welchen die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Bei den anerkannten Ausgaben wird neben einer Mietzinspauschale und der Durchschnittsprämie der Krankenkasse auch ein Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf berücksichtigt.

Bei Personen, welche dauerhaft oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, beschränkt sich dieser Pauschalbetrag auf einen Betrag für persönliche Auslagen, welcher von den Kantonen bestimmt wird. Mit diesem Pauschalbetrag müssen sämtliche Ausgaben beglichen werden, welche nicht durch das Pensionsarrangement der stationären Einrichtung gedeckt sind, also Kleider, Schuhe, Hygieneartikel, von der Krankenkasse nicht übernommene Medikamente, Coiffeur, Podologie (für Nicht-Diabetiker/innen), Telefon, TV, Zeitungen/Zeitschriften, allfällige Versicherungen, Lebensmittel ausserhalb des Heims oder Spitals, allfällige Transportkosten und Freizeitaktivitäten. Im Kanton Basel-Stadt beträgt der Pauschalbetrag Fr. 400. Damit befindet sich Basel-Stadt im interkantonalen Vergleich im Mittelfeld. Dieser Betrag ist knapp bemessen, insbesondere wenn die Person noch einigermassen aktiv ist.

Häufig müssen Ergänzungsleistungsbeziehende die Zusatzversicherungen, die sie ein Leben lang bezahlt haben, kündigen. Auch auf Dinge, welche für die Tagesstruktur wichtig sind, wie ein Treffen mit Freund/innen/Verwandten (Transport und Konsumation) oder der Besuch einer Veranstaltung (Transport und Eintrittspreis), muss aus finanziellen Gründen verzichtet werden. Dies kann zu Isolation und sozialer Ausgrenzung führen. Personen, die zu Hause leben, haben via Grundbedarf für ihren Lebensunterhalt mehr Spielraum, wie sie den zur Verfügung stehenden Betrag einteilen wollen. Aber für Personen in stationären Einrichtungen sind die Fr. 400 pro Monat für die erwähnten Ausgaben zu knapp bemessen. Die Ergänzungsleistungen übernehmen gewisse Krankheitskosten, die von der Krankenkasse nicht oder nur teilweise bezahlt werden. Zu den Krankheitskosten erlassen die Kantone nähere Bestimmungen (Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen, https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/832.720). Im Paragraf 18 dieser Verordnung steht, dass die Transportkosten zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort übernommen werden. In der Praxis ist es so, dass zum Beispiel die Fahrt zum Ohrenarzt übernommen wird, die Fahrt zum Hörgeräteakustiker aber nicht. Mit der Begründung, der Hörgeräteakustiker sei keine medizinische Behandlungsstelle. Die Fusspflege wird in Heimen in der Regel durch eine externe Podologie-Fachperson durchgeführt. Diese Kosten übernehmen die Krankenkassen nur bei Diabetikern. Auch von den Ergänzungsleistungen werden die Kosten nicht übernommen. Heimbewohnende bleiben dann auf diesen Kosten sitzen. Ein weiterer Punkt ist die in den letzten Jahren gestiegene Teuerung, wodurch der Pauschalbetrag von Fr. 400 für EL-Beziehende jährlich an Wert abnimmt. Die Unterzeichnenden bitten deshalb den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten,  ob der Pauschalbetrag von Fr. 400 für den allgemeinen Bedarf von in Heimen und Spitälern lebenden EL- beziehenden Personen erhöht werden kann,  ob die Erhöhung dieses Pauschalbetrags in regelmässigen Abständen (z. B. im Drei-Jahres-Rhythmus) überprüft und nötigenfalls angepasst werden kann (inklusive Teuerung),  ob auch Fahrten zum Hörgeräteakustiker u.a. von den Ergänzungsleistungen übernommen werden können,  ob Podologieleistungen auch für Nichtdiabetiker/innen durch die Ergänzungsleistungen übernommen werden können.

Christoph Hochuli, Thomas Widmer-Huber, Oliver Bolliger, Melanie Nussbaumer, Niggi Daniel Rechsteiner, Christian C. Moesch, Fleur Weibel, Lukas Faesch, Andrea Elisabeth Knellwolf, Joël Thüring, Philip Karger, Brigitte Gysin, Andrea Strahm, Andreas Zappalà, Christine Keller, Nicole Amacher, Anouk Feure

Quelle: grosserrat.bs.ch